Das Prinzip: Kursgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer
In Deutschland ist der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien, ETF oder Fonds ein Kapitalertrag. Er unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf den Steuerbetrag (effektiv rund 26,375 %) und, falls Sie kirchensteuerpflichtig sind, zusätzlich der Kirchensteuer. Kaufen Sie Wertpapiere für 5.000 € und verkaufen Sie sie für 8.000 €, wird der Gewinn von 3.000 € entsprechend besteuert.
Bei einer inländischen Bank oder einem inländischen Broker behält das depotführende Institut die Abgeltungsteuer in der Regel automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab. Aufsichtsbehörde für Broker und Finanzdienstleister in Deutschland ist die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Der Sparer-Pauschbetrag und der Freistellungsauftrag
Bevor die Abgeltungsteuer greift, wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen: 1.000 € pro Jahr für Alleinstehende, 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehepaare (seit der Reform 2023). Mit einem Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank wird der Freibetrag direkt beim Steuereinbehalt berücksichtigt; ohne Freistellungsauftrag holen Sie sich zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurück.
Verlustverrechnung
Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (gesonderter Verlustverrechnungstopf für Aktien). Verluste aus anderen Wertpapieren wie ETF, Fonds oder Zertifikaten lassen sich dagegen mit allen Kapitalerträgen verrechnen, einschließlich Zinsen und Dividenden. Nicht genutzte Verluste werden von der depotführenden Bank in der Regel automatisch ins Folgejahr vorgetragen.
Und Kryptowährungen?
Für Kryptowährungen gilt ein anderes Regime: Sie sind kein Kapitalertrag, sondern ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Halten Sie eine Kryptowährung länger als ein Jahr, ist der Gewinn beim Verkauf vollständig steuerfrei, unabhängig von der Höhe. Verkaufen Sie innerhalb eines Jahres, gilt eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen: Bleiben Sie darunter, bleibt der Gewinn steuerfrei; überschreiten Sie die Grenze auch nur geringfügig, wird der gesamte Gewinn zu Ihrem persönlichen, progressiven Einkommensteuersatz besteuert, nicht zur pauschalen Abgeltungsteuer.
Was Sie angeben müssen
Bei einer inländischen Bank oder einem inländischen Broker wird die Abgeltungsteuer in der Regel automatisch einbehalten. Bei ausländischen Brokern ohne automatischen Steuereinbehalt müssen Sie Ihre Kapitalerträge selbst in der Anlage KAP Ihrer Steuererklärung angeben; private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen gehören in die Anlage SO. Bewahren Sie die Jahresbescheinigung beziehungsweise den Transaktionsverlauf Ihres Brokers auf, sie erleichtert den Nachweis von Anschaffungskosten und Haltefristen.