Das Prinzip: 27,5 %, ohne Behaltefrist
In Österreich zählen realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden mit 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Zwei Punkte sind wichtiger als der Satz selbst. Erstens gibt es keine Behaltefrist: die Spekulationsfrist wurde 2011 abgeschafft, langes Halten macht den Gewinn nicht steuerfrei. Zweitens gibt es keinen Freibetrag auf Kursgewinne, anders als in Deutschland mit dem Sparerpauschbetrag.
Der Wertpapiermarkt wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) beaufsichtigt, gehandelt wird an der Wiener Börse.
Inländische Bank oder ausländischer Broker
Das ist der eigentliche Unterschied im Alltag. Eine inländische depotführende Stelle behält die KESt ein und führt sie ab: der Fall ist endbesteuert, Sie müssen nichts erklären. Ein ausländischer Broker führt keine österreichische KESt ab. Dann erklären Sie die Gewinne selbst über die Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung und zahlen die 27,5 % nach. Günstiger wird es dadurch nicht, aufwendiger schon, und Fehler fallen erst Jahre später auf.
Aktien und ETFs
Aktien: Kursgewinn mit 27,5 % besteuert, Dividenden ebenfalls mit 27,5 %.
ETFs: Bei ausländischen Fonds kommen die ausschüttungsgleichen Erträge dazu, also thesaurierte Erträge, die jährlich zu versteuern sind, auch wenn kein Geld auf Ihr Konto fließt. Bei einem Meldefonds übernimmt eine inländische Bank die Berechnung, bei einem Nichtmeldefonds über einen ausländischen Broker liegt sie bei Ihnen.
Verlustausgleich
Verluste aus Kapitalvermögen werden innerhalb desselben Jahres mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen. Ein Verlustvortrag in künftige Jahre ist für Privatanleger nicht vorgesehen: ein Verlust verfällt mit dem Kalenderjahr. Mit mehreren Depots, davon eines im Ausland, führt der Ausgleich zwangsläufig über die Veranlagung.
Und Kryptowährungen?
Seit der ökosozialen Steuerreform, für Anschaffungen ab dem 1. März 2022, zählen Kryptowährungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden ebenfalls mit 27,5 % besteuert. Ein Tausch zwischen zwei Kryptowährungen löst grundsätzlich keine Besteuerung aus, der Tausch in Euro oder in andere Wirtschaftsgüter dagegen schon. Zuflüsse aus Staking sind gesondert zu beurteilen.
Was Sie melden müssen
Bei inländischer Bank: nichts, die KESt ist abgeführt. Bei ausländischem Broker: Kursgewinne, Dividenden und ausschüttungsgleiche Erträge in der Beilage E1kv. Der Jahresbeleg des Brokers ist Ihr Nachweis. Dieser Inhalt dient der Information und ist keine Anlage- oder Steuerberatung.
