Das Prinzip: privater Kapitalgewinn steuerfrei
In der Schweiz sind Kapitalgewinne, die ein Privatanleger auf seinem beweglichen Vermögen erzielt — Aktien, ETF, Obligationen, Kryptowerte —, von der Einkommenssteuer befreit, auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Konkret: Kaufen Sie Wertpapiere für 5'000 CHF und verkaufen Sie sie für 8'000 CHF, werden die 3'000 CHF Gewinn nicht als Einkommen besteuert.
Diese Regel, verankert in Artikel 16 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), unterscheidet die Schweiz von den meisten ihrer Nachbarn. Es gibt kein spezielles Steuergefäss für das Halten von Wertschriften: Die Aufsicht über die Märkte und die Finanzdienstleister liegt bei der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht).
Ausnahme 1: die Vermögenssteuer
Die Befreiung betrifft den Gewinn, nicht das Halten. Jedes Jahr fliesst der Nettowert Ihres Vermögens per 31. Dezember — Wertschriften, Konten, Kryptowerte, Sachwerte — in die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer ein. Der Satz wird von Ihrem Kanton und Ihrer Gemeinde festgelegt; er bleibt moderat, fällt aber jedes Jahr an, solange Sie die Vermögenswerte halten.
Sie müssen daher alle Ihre Wertschriften und Kryptowerte im Wertschriftenverzeichnis Ihrer Steuererklärung mit ihrem Wert per 31. Dezember aufführen. Für Kryptowährungen publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung jedes Jahr Referenzkurse. Vereinnahmte Dividenden und Zinsen bleiben als Einkommen steuerbar — nur der Kapitalgewinn entgeht der Steuer.
Ausnahme 2: der gewerbsmässige Wertschriftenhändler
Die Befreiung setzt eine private Vermögensverwaltung voraus. Nimmt Ihre Handelstätigkeit gewerblichen Charakter an, kann die Steuerverwaltung Sie als «gewerbsmässigen Wertschriftenhändler» einstufen: Ihre Kapitalgewinne werden dann zu steuerbarem Erwerbseinkommen und unterliegen zusätzlich den Sozialabgaben.
Geprüft werden (Kreisschreiben ESTV Nr. 36) unter anderem: eine Haltedauer der Titel von weniger als sechs Monaten, ein im Verhältnis zum Vermögen hohes Transaktionsvolumen, die Finanzierung der Käufe durch Fremdkapital, der systematische Einsatz von Derivaten (Optionen, Terminkontrakte) zur Absicherung oder Hebelung der Positionen sowie die Wiederanlage der Gewinne. Ein diversifizierter «Buy-and-hold»-Anleger bleibt in aller Regel im steuerbefreiten privaten Rahmen.
Und die Kapitalverluste?
Logische Kehrseite der Befreiung: Kapitalverluste im Rahmen des Privatvermögens sind nicht abzugsfähig. Da der Gewinn nicht besteuert wird, berechtigt der Verlust zu keinem Abzug und zu keinem Vortrag. Diese Symmetrie ist dem Schweizer System eigen und unterscheidet sich vom deutschen Verlustverrechnungstopf oder vom französischen Zehn-Jahres-Vortrag.
Was zu deklarieren ist
Sie deklarieren den Kapitalgewinn nicht als Einkommen, führen aber alle Ihre Wertschriften und Kryptowerte im Wertschriftenverzeichnis auf, bewertet per 31. Dezember, für die Vermögenssteuer. Die laufenden Erträge (Dividenden, Zinsen) kommen hinzu, da sie steuerbar bleiben. Bewahren Sie die Jahresauszüge Ihres Brokers auf: Sie erleichtern das Ausfüllen und dienen im Fall einer Kontrolle als Nachweis.